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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR sowie zur Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte

    Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß.

     

    Sachverhalt

    Streitig war im Wesentlichen, ob die Steuerpflichtige, eine GbR, aufgrund des Bezugs von gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (KG) in vollem Umfang einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt.

     

    Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder ‒ in Ausnahmefällen ‒ eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat. Im Streitfall war die Steuerpflichtige Mitunternehmerin der KG.