· Fachbeitrag · § 15a EStG
Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG
Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt. |
Hintergrund
Das Einkommensteuergesetz enthält in § 15 Abs. 3 EStG für die steuerliche Qualifikation der Einkünfte von Personengesellschaften unterschiedliche Arten von Fiktionen. Neben der gewerblichen Prägung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthält § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die sog. Abfärbe- oder Infektionsregelungen. Danach gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft vollumfänglich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie auch nur in geringem Umfang eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Seitwärtsabfärbung) oder wenn sie gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft bezieht (sog. Aufwärtsabfärbung).
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Vermietungseinkünfte erzielende GbR, ist seit dem 1.12.2003 mit 50.000 EUR an einer GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Die im bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid der KG für das Streitjahr 2017 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden der Steuerpflichtigen i. H. v. ‒ 5.481,13 EUR zugerechnet. Dabei handelt es sich um einen verrechenbaren Verlust i. S. d. § 15a EStG, sodass im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige Gewinn/Verlust der Steuerpflichtigen mit 0 EUR ebenfalls bestandskräftig festgestellt wurde.
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