· Fachbeitrag · § 15a EStG
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit aufgrund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit unabhängig von der Entnahme aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“). |
Sachverhalt
Streitig war die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2016: Die Steuerpflichtige ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk betreibt. Alleinige Kommanditistin war die A-GmbH & Co. KG (A). Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der A betrug im Jahr 2009 1.000 EUR. Eine Erhöhung der Haftsumme der A auf 630.000 EUR wurde am 22.4.2010 im Handelsregister eingetragen. A leistete eine entsprechende Einlage. Im gleichen Jahr wurde eine weitere Erhöhung der Haftsumme auf 1.064.000 EUR im Handelsregister eingetragen, allerdings leistete A bis zum Streitjahr keine weiteren Einlagen.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wies die Steuerpflichtige Entnahmen der A in Höhe von rund 600.000 EUR aus.
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