· Fachbeitrag · § 15a EStG
Höhe des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei nachträglicher Einlage
Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. |
Hintergrund
Nachträgliche Einlagen sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. d. Abs. 1 entstanden oder ein Gewinn i. S. d. Abs. 3 Satz 1 zugerechnet worden ist (§ 15a Abs. 1a EStG). Im Streitfall war die Einlage des Kommanditisten aus dem Jahr 2016 unstreitig eine solche nachträgliche Einlage i. S. d. § 15 a Abs. 1 a EStG.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die (teilweise) Berücksichtigung der im Jahr 2016 erbrachten nachträglichen Einlage, die im Jahr 2016 (teilweise) ohne Auswirkung geblieben ist, auch nicht im Wege der Bildung eines Korrekturpostens (zum 31.12.16) und der späteren gewinnmindernden Auflösung in Betracht kommt.
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