· Fachbeitrag · § 15a EStG
Voraussetzung für eine freiwillige Einlage des Kommanditisten
Einlage i. S. d. § 15a EStG kann auch eine ‒ über die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage ‒ geleistete, gesellschaftsvertraglich gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuführung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten bewirkt. |
Hintergrund
Nach § 15a Abs. 1a EStG führen nachträgliche Einlagen nicht zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts. Ebenso führen sie nicht zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1a Satz 1 EStG).
Nachträgliche Einlagen sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. d. § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. d. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zugerechnet worden ist (§ 15a Abs. 1a Satz 2 EStG).
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