· Fachbeitrag · § 15a EStG
Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto
Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden nicht auf den Empfänger über. Eine dem Empfänger zuzurechnende Einlagenminderung vermindert sich daher weder um den Einlagenüberhang des Übertragenden, noch wird ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die sich aus § 15a EStG ergebenden steuerlichen Folgen bei der unentgeltlichen Übertragung des KG-Anteils der Mutter auf die ebenfalls an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligte Tochter, insbesondere um die Frage, ob mit der Übertragung des KG-Anteils auch ein Einlagenüberhang mit übergeht.
Entscheidung
Das FG verneinte die Frage, ob ein entsprechender Einlagenüberhang mit übergeht. Nach § 15a Abs. 3 EStG ist dem Kommanditisten, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der danach zuzurechnende Betrag darf dabei den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG).
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