· Fachbeitrag · § 15a EStG
Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz Mehrentnahmen in Vorjahren
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlusts des Kommanditisten gemäß § 15a EStG sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren ‒ über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus ‒ getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ kommt nicht in Betracht. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Höhe des verrechenbaren Verlusts des Steuerpflichtigen gemäß § 15a Abs. 4 EStG. Streitig war die Rechtmäßigkeit der Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2016 geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlusts des Steuerpflichtigen dessen im Streitjahr erbrachte Einlagen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind und sich somit ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 0 EUR ergibt. Dies folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, der auf dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs beruht. Eine Minderung dieser Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren kommt bei wortgetreuer Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Auch lässt sich eine entsprechende Minderung nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten.
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