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  • · Fachbeitrag · § 15a EStG

    Was ist eine freiwillige Einlage im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG?

    Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein Kommanditist im Jahr 2008 (Streitjahr) eine Einlage i. S. d. § 15a EStG i. H. v. 185.000 EUR geleistet hat, mit der Folge, dass die ihm für das Streitjahr anteilig zuzurechnenden Verluste der Steuerpflichtigen nicht lediglich verrechenbar, sondern in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig sind.

     

    Nachträgliche Einlagen i. S. d. Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. d. Abs. 1 entstanden oder ein Gewinn i. S. d. Abs. 3 Satz 1 zugerechnet worden ist (§ 15a Abs. 1a Satz 2 EStG).