· Fachbeitrag · § 16 EStG
Veräußererwahlrecht nur bei Betriebsveräußerung und nicht bei Betriebsaufgabe
| Bei einer Betriebsveräußerung gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein sog. Veräußererwahlrecht zu. Er kann wählen zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung und einer verzögerten Besteuerung nachträglicher Einkünfte im jeweiligen Jahr des Zuflusses. Dieses Wahlrecht gilt im Fall der Veräußerung, nicht jedoch bei Betriebsaufgabe. Eine nachgelagerte Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) findet in den Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtigen aufgrund der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebs gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auch dann das Wahlrecht zur nachträglichen Besteuerung der Renteneinnahmen zusteht, wenn das Betriebsgebäude in das Privatvermögen der Steuerpflichtigen überführt wird und damit keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe vorliegt.
Gesetzliche Grundlage und verwaltungstechnische Anwendung
In den Fällen der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge hat der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH ein Wahlrecht, anstelle der sofortigen Besteuerung der Rente durch Ansatz ihres Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung die einzelnen Rentenzahlungen erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen gemäß § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG zu versteuern. Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers oder Mitunternehmers dienen.
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