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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen wiederkehrende Bezüge

    Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann ‒ wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ‒ zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.

     

    Grundsatz

    Im Fall der Betriebsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen bestimmte wiederkehrende Bezüge kann der Steuerpflichtige zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung wählen. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge ‒ insbesondere gegen eine Leibrente ‒, gewähren sowohl Rechtsprechung als auch Finanzverwaltung (R 16 Abs. 11 EStR) einkommensteuerrechtliche Erleichterungen. Die Sofortbesteuerung ist zwar der gesetzliche Normalfall, die Zuflussbesteuerung stellt aber „eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung“ dar. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige bei einer Betriebsveräußerung die Zuflussbesteuerung auch ausdrücklich wählen.

     

    Die Zuflussbesteuerung bewirkt lediglich eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen, die sich der Steuerpflichtige durch den Verlust der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) quasi „erkauft“.