· Fachbeitrag · § 16 EStG
Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben
| Veräußerungskosten i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet. |
Sachverhalt
Mit Anteilsverkauf- und Abtretungsvertrag vom 8.5.2012 veräußerte der Kommanditist A seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH u. Co KG (Steuerpflichtige) mit Wirkung zum 1.5.2012 an den Kommanditisten B. In dem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Gewerbesteuer, die bei dieser Veräußerung (nach § 18 Abs. 3 UmwStG) anfiel, von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.
Das FA setzte in der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung des von A übernommenen Teils der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten an. Nach Auffassung des FA sei die Gewerbesteuer (nach § 4 Abs. 5b EStG) nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig.
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