· Fachbeitrag · § 17 EStG
Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung
Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbstständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige durch den Verzicht einer Tochtergesellschaft auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG und § 2 Nr. 1 KStG erzielt hatte.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich (im Streitjahr: zu mindestens 10 %) unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht dabei der Veräußerung von Anteilen gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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