· Fachbeitrag · § 17 EStG
Heranziehung des Substanzwerts bei der Bemessung der Anteilsbewertung
Für die Bemessung des gemeinen Werts der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen. Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt. |
Sachverhalt
Streitig war die anzusetzende Höhe eines Veräußerungsgewinns i. S. v. § 17 EStG bei einer verdeckten Einlage.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich.
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