· Fachbeitrag · § 17 EStG
Kein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttung aus steuerlichem Einlagekonto
Für Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1, Alt. 3 EStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren. § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahin gehend auszulegen, dass die Freibetragsgewährung nur bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt. |
Hintergrund
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch ein, soweit Einlagen außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
Entscheidung
Bei der Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG (so der Urteilssachverhalt) bilden die Anschaffungskosten nur dann Erwerbsaufwendungen, soweit die Zurückzahlung die Anschaffungskosten übersteigt. Der übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrags allein ist steuerbare Einnahme und zu 60 % steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG. Sind die zurückgezahlten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG aber niedriger als die Anschaffungskosten, mindern sie die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral, führen also per se nicht zu steuerbaren Einnahmen.
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