· Fachbeitrag · § 17 EStG
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens
Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. d. § 17 EStG nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen. Der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung. |
Sachverhalt
Streitig war, in welchem Umfang Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuert werden. Insbesondere ging es um die Frage, ob der gemeine Wert der veräußerten Anteile zum 31.3.1999 (Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 %) als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
Entscheidung
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung, die seit der Änderung durch das StSenkG im Wesentlichen unverändert geblieben ist, gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
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