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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Zum Begriff der erzieherischen Tätigkeit

    | Eine erzieherische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG ist ‒ über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus ‒ auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Keine erzieherische Tätigkeit liegt demgegenüber dann vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf zielt, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Einkünfte der Steuerpflichtigen aus ihrer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe im Streitjahr 2010 zu freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften geführt haben.

     

    Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die Tätigkeit in einem der dort aufgezählten Berufe oder in einem diesen ähnlichen Beruf.

    Karrierechancen

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