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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Arbeitgeberleistungen auf einem Summenbescheid sind kein Arbeitslohn

    Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Arbeitgeber für geldwerte Vorteile Pauschalsteuer nach § 37b EStG abgeführt, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem 1.1.2009 auch sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).

     

    Daraufhin nahm ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch sog. Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch. Das FA forderte insoweit Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.