· Fachbeitrag · § 19 EStG
Aufteilung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsleistungen
Erzielt ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen ‒ auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten ‒ ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit der § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist. Im Fall des Zusammentreffens von Einkünften nach § 22 EStG und § 19 EStG ist der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder Einkunftsart gesondert zu ermitteln. Dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht überschritten werden. |
Sachverhalt
Streitig war, in welcher Höhe sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Die Versorgungsbezüge der Steuerpflichtigen aus dem Pensionsfonds waren gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei. Sie unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung. Dies gilt auch für Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG, soweit auf diese § 19 Abs. 2 EStG anwendbar ist.
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