· Fachbeitrag · § 19 EStG
Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen
| Erhält der Arbeitnehmer Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber, so sind bei der Bewertung dieser Sachbezüge (gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) eventuelle Aufwendungen des Arbeitgebers für Eventagenturen nicht zu berücksichtigen. Dagegen sind die Aufwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer („Nicht-Arbeitnehmer-Lohnversteuerung“) einzubeziehen. |
Sachverhalt
Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Steuerpflichtigen und der T-GmbH organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer sogenannte „Business Veranstaltungen“. Dabei hatten die Teilnehmer u. a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und der T-GmbH übernahm diese als sogenannte „Lead-Agentur“ im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschiedene organisatorische Tätigkeiten für die Steuerpflichtige.
Die Steuerpflichtige zahlte an die T-GmbH im Streitzeitraum für deren Leistungen 71.400 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Sie berücksichtigte diese Zahlung aber nicht im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung gemäß § 37b EStG.
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