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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

    Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Definition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

     

    Hintergrund

    Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist ab Veranlagungszeitraum 2015 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).

     

    Betriebsveranstaltungen sind seit 1.1.2015 Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Eine Veranstaltung, an der ‒ wie im Streitfall an der Weihnachtsfeier ‒ ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.