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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

    | Die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund von Summenbescheiden nach § 28f SGB IV führt bei Arbeitnehmern mangels individueller Zuordnung nicht zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung und damit nicht zu Arbeitslohn. |

     

    Grundsatz

    Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zufließen. Das FG Köln hat nun entschieden, dass durch die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung die Arbeitnehmer keinen Vorteil erlangen, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn hierzu müsste es beim Arbeitnehmer zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung kommen.

     

    Entscheidung

    Diese objektive wirtschaftliche Bereicherung liegt aufgrund der Besonderheit eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV jedoch nicht vor. Hier ist wegen der pauschalen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge anhand der gezahlten Arbeitsentgelte (Lohnsummen) keine individuelle Zuordnung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte auf die einzelnen Arbeitnehmer möglich. Da sich aber gerade nach diesen Arbeitsentgelten die Höhe der späteren Leistungen an den Arbeitnehmer richten, führt die Zahlung auf Summenbescheide zu keinem wirtschaftlichen Vorteil.