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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Überlassung eines Motorrads an den Geschäftsführer einer GmbH

    Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Motorrad zur Privatnutzung überlässt, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil und somit zum Lohnzufluss. Wenn ein Motorrad dagegen ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Vater des Alleingesellschafters einer GmbH privat genutzt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen.

     

    Sachverhalt

    Der Sohn des Steuerpflichtigen hatte 2016 eine GmbH gegründet. Alleiniger Geschäftsführer war der Steuerpflichtige. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Betrieb von Kurierdiensten. 2016 hatte die GmbH, mit dem Steuerpflichtigen sowie weiteren Arbeitnehmern jeweils einen Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bis 450 EUR geschlossen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde durch die Prüfer festgestellt, dass sich im Prüfungszeitraum zeitweise zwei Motorräder im Betriebsvermögen der GmbH befunden hätten, die von dem Steuerpflichtigen privat genutzt und nicht nach der 1 %-Regelung als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert worden wären.

     

    Der Steuerpflichtige argumentierte, dass es sich bei den Motorrädern um rein private Motorräder handele, die nichts mit dem Betrieb zu tun hätten. Der Steuerpflichtige hätte aufgrund der geringen Beträge nicht gemerkt, dass sämtliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten über den Betrieb abgerechnet worden seien, anderenfalls hätte er dem Unternehmen die Kosten erstattet. Grund für die Anmeldung auf das Unternehmen sei der günstigere Versicherungstarif (Flottentarif) gewesen. Erst nachdem dem Steuerpflichtigen die steuerliche Würdigung aufgezeigt wurde, behauptete dieser, die Motorräder wären betrieblich genutzt worden.