· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen
Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es häufig zu Kontroversen zwischen Finanzamt und Steuerberater bzw. Mandanten. Schuld daran sind die vielen Urteile des BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen, Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert diese Thematik nun ausführlich. |
Nachträgliche Anschaffungskosten
§ 17 Abs. 2a EStG definiert Anschaffungskosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG. Das BMF beleuchtet in seinem aktuellen Schreiben, unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Anschaffungskosten angenommen werden können (BMF 7.6.22, IV C 6 ‒ S 2244/20/10001 :001). Im Folgenden haben wir für Sie die interessantesten Informationen aus diesem Schreiben zusammengefasst.
Offene oder verdeckte Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten
Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind offene oder verdeckte Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Ob eine offene oder verdeckte Einlage vorliegt, richtet sich nach handelsrechtlichen, bilanzsteuerrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen.
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