· Fachbeitrag · § 20 EStG
Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen
| Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine „bankähnliche“ bzw. „bankentypische“ Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahestehende Person i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der endgültige Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft gewährt hat, zu einem Kapitalverlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt.
Entscheidung
Gemäß dem Urteil des BFH führte der Ausfall der Darlehensforderungen nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser konnte weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG noch, da der Steuerpflichtige nur noch mittelbar an der GmbH beteiligt war, als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden.
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