· Fachbeitrag · § 20 EStG
Berücksichtigung von Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i. S. d. § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob und in welchem Umfang eine teilweise Rückzahlung von erhaltenen und versteuerten Zinsen gemäß § 233a AO bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören auch Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei einer vom FA „erzwungenen“ Kapitalüberlassung in Höhe der zu viel erhobenen Steuer eine entgeltliche Kapitalüberlassung vorliegt. Die Steuererstattungsforderung ist eine Kapitalforderung, die so verzinst wird, als habe der Fiskus ein Darlehen erhalten, das ihm der Steuerpflichtige ‒ wenn auch gezwungenermaßen ‒ gewährt hat.
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