· Fachbeitrag · § 20 EStG
Beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig?
Nach Auffassung des FG Münster bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020. |
Hintergrund
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n. F dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). § 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG).
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