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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Grundstücks

    Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren. Dies kann zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Wird jedoch der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z. B. im Rahmen eines Angehörigenvertrags ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerpflichtigen in den Streitjahren Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks an ihre Tochter gegen Ratenzahlung erzielt haben. Im Übertragungsvertrag wird der zu zahlende Betrag zunächst gestundet. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Übernehmer dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten abzahlt. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung, so die vertragliche Vereinbarung, wurde dem Übernehmer geschenkt.

     

    Das FA ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterwarf.