· Fachbeitrag · § 20 EStG
Besteuerung von Vergleichsbeträgen aus der Rückabwicklung von Baukrediten
| Zahlt die Bank aufgrund eines Vergleichs Zinsen an den Steuerpflichtigen, so stellen die Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Eheleuten für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.
Die Steuerpflichtigen vertraten gegenüber dem FA die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele.
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