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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Cum-Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Aktienhandel

    Der BFH hat mit Urteil vom 2.2.2022 über Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise „nutzen“ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.

     

    Sachverhalt

    Der im Streitfall klagende und nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht von einer inländischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds begehrte eine Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures „cum (mit) Dividende“ erworben hatte, die ihm nach den üblichen Börsenprozedere zeitverzögert erst nach dem Stichtag „ex (ohne) Dividende“ zivilrechtlich übereignet wurden (Gutschrift auf seinem inländischen Wertpapierdepot).

     

    Zugleich erhielt er eine sog. Dividendenkompensationszahlung in einem „Nettobetrag“ (rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Ausschüttung anfallenden Abzugsteuer).

     

    Der im zeitlichen Zusammenhang mit den Geschäften errichtete und finanziell gering ausgestattete Pensionsfonds war dabei Teil eines mit mehreren Parteien eng aufeinander abgestimmten Kaufs- und kurzfristigen Verkaufsgeschehens mit Aktien im finanziellen Umfang von mehreren Mrd. Euro. Der Steuerpflichtige machte geltend, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf den Abzugsteuereinbehalt bei der Ausschüttung bzw. folge unmittelbar aus dem Bezug einer „Nettodividende“.

     

    Das FG wies die Klage ab. Ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine „Leerverkaufssituation“ handelte oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begründung des Urteils unaufgeklärt bleiben.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe („Alternativität“).

     

    Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn die frühere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden werden könne), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer „Gesamtvertragskonzeption“, die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.

     

    Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche Änderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48159864