· Fachbeitrag · § 36 EStG
Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer bei „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das FA grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das FG Hessen im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung für 2011 machte sie aus diesen Börsengeschäften unter Vorlage von Steuerbescheinigungen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend. Das FA stellte im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass ein Großteil der Transaktionen sogenannte Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer zweifelhaft ist und versagte den zunächst gewährten Kapitalertragsteuerabzug.
Entscheidung
Das FG Hessen hat die vom FA vertretene Rechtsauffassung im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens bestätigt. Danach liegt im Streitfall eine typische „Cum/Ex-Konstellation“ vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum geht, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten. Nach der Rechtslage für das Jahr 2011 setzt dies jedoch voraus, dass ein den Verkaufsauftrag ausführendes inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertragsteuer auf die hier betroffenen Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich einbehalten und abgeführt hat.
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