· Fachbeitrag · § 20 EStG
Darlehensverzicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
| Der durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung gegen die Gesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Begründung
Ein nach § 20 EStG steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen (mehr) erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus, es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden oder aus anderen Gründen steht fest, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Auch der durch einen Gesellschafter einer GmbH erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung (i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG) gegen die Gesellschaft kann grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG) führen. Dabei ist ein solcher Verzicht jedoch nicht als verdeckte Einlage des werthaltigen Teils der Forderung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG einer Veräußerung gleichzustellen.
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