27.12.2022 · Fachbeitrag · § 20 EStG
Darlehenswiderruf: „Nutzungsersatz“ aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
| In den vergangenen Jahren nahmen viele Darlehensnehmer die Möglichkeit wahr, ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen. Bei Annahme des Widerrufs wird den Darlehensnehmern das Recht eingeräumt, die Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Das beinhaltet jedoch nicht, dass die Darlehensverträge rückabgewickelt werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten. Der Darlehensnehmer erhält in der Regel einen „Nutzungsersatz“ als Entschädigung für den Verzicht der Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge. Diese Nutzungsentschädigung zählt nicht zu den Kapitaleinkünften und ist auch nicht anderweitig einkommensteuerbar, so die Auffassung des FG Baden Württemberg. |
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