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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Erstattungszinsen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

    | Die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitaleinkünfte zu versteuernden „Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO “ sind der Höhe nach nicht in allen Fällen identisch mit den in einem Zinsbescheid im Festsetzungsteil festgesetzten auszuzahlenden Erstattungsbeträgen. Denn der festgesetzte Zinsbetrag kann in solchen Fällen aus um Nachzahlungszinsen gekürzten Erstattungszinsen bestehen. Eine solche Kürzung aber verletzt die klare und eindeutige Regelung des § 12 Nr. 3 EStG . |

     

    Grundsatz

    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sind Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gemäß § 12 Nr. 3 EStG dürfen bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Steuern vom Einkommen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies gilt auch für die auf die Einkommensteuern entfallenden Nebenleistungen. Nachzahlungszinsen sind solche Nebenleistungen.

     

    MERKE | Aufgrund dieser Rechtslage gehören Nachzahlungszinsen zum Privatbereich von Steuerpflichtigen, während Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO zur Sphäre der Einkunftserzielung gehören. Diese unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß.

     

    Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben vom 16.3.2021 allerdings verfügt, dass Erstattungszinsen „zur Vermeidung unbilliger Härten“ (§ 163 AO) nicht zu versteuern sind, wenn Nachforderungen und Erstattungen auf ein- und demselben Ereignis beruhen.