· Fachbeitrag · § 20 EStG
Rückabwicklung eines Darlehens
| Erhält der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens von der Bank ein Nutzungsentgelt für von ihm bereits erbrachte Tilgungsleistungen, erzielt er damit bei wirtschaftlicher Betrachtung keine steuerbaren Kapitalerträge, wenn nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis im Ergebnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Darlehensnehmers verbleibt. Vielmehr sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt. |
Sachverhalt
Streitig war die Steuerbarkeit von Ansprüchen des Klägers aus einem widerrufenen Darlehensvertrag, die das FA als Kapitalertrag behandelt hatte.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Unter den Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Erträge hieraus sind alle Entgelte, die für eine solche Kapitalüberlassung im weitesten Sinne entrichtet werden, unabhängig davon, ob die Forderung vertraglich oder hoheitlich begründet worden ist.
Der in der Darlehensabrechnung berücksichtigte Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz i. H. v. rund 20.000 EUR stellte keinen Kapitalertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn es handelte sich nicht um eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalüberlassung ist.
Nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis verblieb im Ergebnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Steuerpflichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt in diesem Fall keine Vermögensmehrung vor, die Entgelt für eine Kapitalüberlassung des Klägers an die Bank darstellt. Vielmehr sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Steuerpflichtigen führte. Der Nutzungsersatz zugunsten des Steuerpflichtigen aus § 346 Abs. 1 BGB ist keine Vermögensmehrung aufgrund einer entgeltlichen Kapitalüberlassung des Steuerpflichtigen an die Bank im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern lediglich ein der interessengerechten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses dienender Berechnungsposten.
Durch den Widerruf wird schon zivilrechtlich, jedenfalls aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, kein neues, vom Darlehensverhältnis losgelöstes Schuldverhältnis begründet. Zwar wandelt sich das Darlehensverhältnis durch den wirksamen Widerruf in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Das Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien bleibt aber identisch bestehen. Die Bezeichnung als Rückgewährschuldverhältnis soll lediglich verdeutlichen, dass die noch ausstehenden Leistungen nicht mehr erbracht und die bereits bewirkten Leistungen zurückgewährt werden müssen.
Der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Darlehensnehmer und Bank liegt durchgehend eine (tatsächliche) Darlehensgewährung der Bank an den Darlehensnehmer zugrunde, die nunmehr abgewickelt wird. Aufgrund der durch den Widerruf ausgelösten vorzeitigen Abwicklung des Darlehensverhältnisses werden die gegenseitigen Ansprüche neu berechnet und ab- bzw. aufgerechnet. Eine Aufspaltung dieses Sachverhalts in gegenläufige Kapitalüberlassungen samt gegenläufiger Zinszahlungen mag einer zivilrechtlichen Fiktion in § 346 Abs. 1 BGB entsprechen, spiegelt aber nicht den wirtschaftlichen Sachverhalt wider.
Fundstelle
- FG Baden-Württemberg 8.12.20, 8 K 1516/18, Rev. BFH VIII R 5/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221052