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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt.

     

    Entscheidung

    Dies ist nicht der Fall. Der BFH hat die Anwendung sowohl von § 20 als auch von § 22 Nr. 3 EStG verneint.

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