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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Veräußerungsgewinn aus Aktienübertragung aufgrund einer Vereinsauflösung

    Wird der im Zuge einer Vereinsauflösung durch den Verkauf von Aktien erzielte Veräußerungsgewinn an die Mitglieder eines Vereins als nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft ausgekehrt, erhalten die Mitglieder des Vereins Leistungen, die Gewinnausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. Sie gehören damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

     

    Sachverhalt

    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Hierauf basierend erfasste das FA Kapitaleinkünfte bei den jeweils bedachten Vereinsmitgliedern.

     

    Entscheidung

    Diese Entscheidung wurde auch im nachfolgenden Klageverfahren vom FG bestätigt. Damit die Leistung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist, muss sie sich bei der leistenden Körperschaft als Gewinnverwendung darstellen, während dem Empfänger die Einnahmen im Rahmen seiner Beteiligung zufließen. Eine Leistung ist nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, wenn sie auf einer schuldrechtlichen Beziehung beruht.