· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG) erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die einmalige Auskehrung einer Geld- und Sachleistung, die der Steuerpflichtige im Jahr 2017 (Streitjahr) von der B-Stiftung mit Sitz in der Schweiz erhalten hat, zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geführt hat.
Entscheidung
Der BFH hat im Revisionsverfahren einen steuerpflichtigen Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG bejaht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die einer Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ist Satz 1 der Vorschrift auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden.
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