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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

    Die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt.

     

    Hintergrund

    Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.

     

    Seit dem 1.1.2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakten (CFDs), Futures und aus Stillhalterpositionen, nur noch mit Gewinnen aus solchen Termingeschäften und nur noch bis zu 20.000 EUR pro Jahr verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht mehr möglich.

     

    In der Literatur werden gegen die Regelung der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die das FG Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 5.12.2023 teilt. Entsprechend hat es im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist ein sachlich rechtfertigender Grund für die mit der Einschränkung der Verlustverrechnung verbundene verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht zu erkennen. Da die Abgeltungsteuer ein in sich geschlossenes Sondersystem der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte darstellt, ist es zwar folgerichtig, auch die Verlustverrechnung auf dieses Binnensystem zu beschränken. Das allgemeine Verlustverrechnungsverbot gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG ist insoweit folgerichtig, als der Sondertarif für Gewinne wie Verluste in gleicher Weise gelten muss. Jedoch gilt dies nicht für eine ‒ neben der sachlichen auch ‒ betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung. Denn die Folge ist eine asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten, für die es keine sachlichen Gründe gibt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49904907