· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zufluss-Abfluss-Prinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie für Optionsgeschäft
Seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009 gilt das Zu- und Abflussprinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie für ein Optionsgeschäft in einem Jahr und Zahlung der Glattstellungsprämie in einem anderen Jahr. So lautet ein aktuelles Urteil des FG München. |
Erläuterung
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 sind unter Beachtung des allgemein bei Überschusseinkünften geltenden Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei Stillhaltegeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses geltend zu machen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ordnet eine „getrennte“ Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln. Die Vorschrift bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind.
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