· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zuwendung einer ausländischen Stiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei einer Familienstiftung ist die Auskehr von Zuwendungen an alle der Familie zugehörigen Personen, die grundsätzlich Nutznießer der Erträge des Stiftungsvermögens sein sollen, als satzungsgemäße Zuwendung zu werten. Diese Zuwendungen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu den zu versteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei sind die Mitglieder der Familie als „hinter der Stiftung stehende“ Personen anzusehen. |
Hintergrund
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nr. 1 wirtschaftlich vergleichbar sind. Diese Regelung findet auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend Anwendung, § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG.
Im Streitfall handelte es sich um eine nach deutschem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung, die zu den Vermögensmassen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG gehört. Sie hat ihren Sitz im Ausland und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung, die § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unterfällt, vergleichbar.
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