· Fachbeitrag · § 21 EStG
Abzug von Ablösezahlungen aus Zinsswap-Geschäften bei den Einkünften aus VuV
Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswap-Geschäfts sind den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn dessen Abschluss im Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer Immobilieninvestition und den daraus erwachsenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stand. |
Hintergrund
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Unter diese Vorschrift fallen grundsätzlich auch sog. Zinsswaps.
Allerdings sieht die Zuordnungsnorm des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vor, dass Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 des § 20 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, soweit sie diesen Einkünften zuzurechnen sind. Voraussetzung für eine Zuordnung zu den letztgenannten Einkünften ist, dass die Einkünfte i. S. v. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung von unter § 21 EStG fallenden Wirtschaftsgütern stehen.
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