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  • 15.01.2021 · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Berücksichtigung der für den Veranlagungszeitraum vereinbarten Miete

    | Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das FG Sachsen hat nun entschieden, dass es für die Frage, ob eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, allein auf das Verhältnis der ortsüblichen zur vereinbarten Miete ankommt. Die Vereinbarungen zur Gebrauchsüberlassung ergeben sich in erster Linie aus dem Überlassungsvertrag. |

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