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  • 11.03.2020 · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Finanzierungszusammenhang bei Ablösung eines Kredits durch ein Folgedarlehen

    | Werden die zur Finanzierung einer teils eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrigen vermieteten Immobilie aufgenommenen Kredite durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts. Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren, sodass das neue Darlehen entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen ist. So lautet ein aktuelle Urteil des FG Baden-Württemberg. |