· Fachbeitrag · § 21 EStG
Fremdwährungsverlust im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei VuV-Einkünften
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in EUR aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. |
Sachverhalt
Streitig war der Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
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