· Fachbeitrag · § 21 EStG
Schuldzinsenabzug bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens
| Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Zahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. |
Sachverhalt
Streitig war, in welcher Höhe Schuldzinsen bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Er hatte im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung erworben und diese selbst bezogen. Die Anschaffungskosten (54.000 EUR) finanzierte er mit Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung (Kaufpreis: 56.500 EUR). Er nahm bei der A-Bank ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das Darlehen (nach Umtausch in EUR) dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Auch die hinzu erworbene Wohnung nutzte der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken.
Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung (in EUR) auf 139.309,58 EUR erhöht. Der Steuerpflichtige nahm deshalb ein Darlehen bei einer Bausparkasse über 139.000 EUR auf und verwendete die Valuta dazu, um CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Im Streitjahr 2014 zahlte er auf das Darlehen bei der Bausparkasse Zinsen in Höhe von 6.672 EUR.
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