· Fachbeitrag · § 21 EStG
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
| Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bei der Definition der „ortsüblichen Vermietungszeit“ einer Ferienwohnung. Nunmehr hat sich der BFH dieser Frage angenommen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH müssen zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann dabei Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. |
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war strittig, wie für Zwecke der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen ist.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, d. h., um mindestens 25 % unterschritten wird.
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