· Fachbeitrag · § 21 EStG
Steuerliche Behandlung der Mietkaution bei Vermietungseinkünften
| Allein der Umstand, dass in Mietverträgen jeweils die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden ist, führt nicht dazu, dass die Kaution dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen ist. Erst soweit der Steuerpflichtige als Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit Werbungskosten stattgefunden hat, sind die einbehaltenen Kautionsbeträge dem Steuerpflichtigen zwar zugeflossen, haben aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung. |
Begründung
Bei Kautionszahlungen an den Vermieter (Steuerpflichtigen) handelt es sich im Zeitpunkt ihrer Überweisung auf die Konten des Steuerpflichtigen (noch) nicht um Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn Einnahmen sind erst zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Der bei ihm hinterlegte Geldbetrag ist zunächst nur eine Sicherheit für ihn. Er darf über diese Beträge nicht frei verfügen, d. h., er hat noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beträge. Dabei ist es steuerrechtlich unerheblich, auf welche Konten die Kautionsbeträge zunächst geflossen sind, also ob für sie ein eigens eingerichtetes Kautionskonto besteht. Erst soweit der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln.
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