· Fachbeitrag · § 21 EStG
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals
| Aufwendungen für die Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für die von der zuständigen Gemeinde angeordnete Erneuerung eines durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Andernfalls würde es sich um Herstellungskosten eines von ihm auf dem Grundstück neu errichteten Gebäudes handeln.
Entscheidung
Im Streitfall war auf dem mit einem Erbbaurecht zugunsten des Steuerpflichtigen belasteten Grundstück ein Abwasserkanal vorhanden, der den später abgerissenen Altbestand mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Dieser ‒ teilweise auf dem Erbbaugrundstück und teilweise unter öffentlichem Straßengrund verlaufende ‒ Abwasserkanal war auch funktionsfähig, da der Steuerpflichtige in der Bauphase über die bestehende Abwasserleitung Grundwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet hat.
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