· Fachbeitrag · § 22 EStG
Besteuerung eines Promotionsstipendiums
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG greift bei einem von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanzierten Stipendium insoweit nicht, als es unmittelbar von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, gezahlt wird. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige promovierte an einer deutschen Universität. Zwecks Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde sie während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 EUR unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Steuerpflichtigen ebenfalls monatlich 800 EUR.
Die Steuerpflichtige war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht.
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