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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens

    Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein nicht in Anspruch genommenes Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die entgeltliche Gestellung von Sicherheiten zu Einnahmen aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften führt.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass derartige Entgelte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sind.