· Fachbeitrag · § 22 EStG
Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens
Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein nicht in Anspruch genommenes Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die entgeltliche Gestellung von Sicherheiten zu Einnahmen aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften führt.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass derartige Entgelte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sind.
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